Vertane Chance für mehr Menschlichkeit

Junge Freiheit

Grundsätzlicher konnte das Urteil nicht sein. Der Tod gehört, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, zum Selbstbestimmungsrecht des Menschen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse „ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“. Das schließe „die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen“ und zwar als „Akt autonomer Selbstbestimmung“. Das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ verstoße gegen das Selbstbestimmungsrecht und somit gegen das Grundgesetz.

Ob die Väter des Grundgesetzes das auch so gesehen haben? Sie haben viele gesellschaftspolitische und ideengeschichtliche Entwicklungen nicht vorausgesehen – man denke nur an die Entleerung der Begriffe Ehe und Familie in Artikel 6 Grundgesetz. Ihr Weltbild war noch geprägt von den Grundbegriffen der Würde und Person, die in einem Schöpfer verankert und diesem gegenüber zu verantworten sind. Nicht umsonst beginnt die Präambel des Grundgesetzes mit diesen Worten: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen …. “. Die totale Individualisierung des Würde- und Personbegriffs sowie die Entkoppelung dieses Duos von seiner schöpferischen Wurzel in den letzten vier, fünf Jahrzehnten hat auch das Verhältnis zu Tod und Leben geändert.

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