Corona-Update zum 29. April: Die Bundesregierung bekämpft ihre eigenen Fake-News

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Hin und Her in Bayern: Die verschiedenen Corona-Schutzmaßnahmen waren befristet bis zum 3. Mai. Doch am Dienstag beschloss die Bayerische Landesregierung, Maßnahmen wie die Ausgangsbeschränkung bis zum 10. Mai zu verlängern. Ab dem 4. Mai sind allerdings Gottesdienste und Versammlungen unter Auflagen wieder erlaubt, ebenso dürfen Physiotherapeuten, Friseure und Fußpflegeeinrichtungen wieder öffnen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am Montag, dass die Regel, nach der Geschäfte über 800 Quadratmetern Verkaufsfläche nicht öffnen dürfen, kleinere hingegen schon, gegen den Gleichstellungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig sei. Das Gericht setzte die (verfassungswidrige) Vorschrift mit Hinblick auf die Corona-Pandemie allerdings nicht außer Kraft – denn was ist schon ein Verstoß gegen das Grundgesetz? Die Bayerische Landesregierung bessert gnädigerweise nach: Größere Geschäfte dürfen nun auch hier – wie in den meisten Bundesländern – ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter verkleinern und dann öffnen. Die Ausnahme für bestimmte privilegierte Geschäfte, die keine Größenbegrenzung haben (Baumärkte, Buchgeschäfte, etc), bleibt aber bestehen.

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