Wegen Corona: Bundestag beschließt Einschränkung von Grundrechten

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Am Freitag beschloss der Bundestag das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“, das – anders als das Vorgängergesetz vom 27. März – die Einschränkungen von Grundrechten jetzt gesetzlich definiert. Bisher räumte das Gesetz der Exekutive weitgehende Möglichkeiten ein, Rechte durch Verordnungen einzuschränken.

In Paragraf 7 des neuen Gesetzes heißt es:
„Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

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